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Was bringt ein Pflegegrad?

Wenn dein Angehöriger Pflege oder zunehmend Hilfe im Alltag benötigt, ist es sinnvoll, einen Pflegegrad zu beantragen. Dabei geht es um Geld, welches deinem Angehörigen ab der Einstufung zusteht. Denn wer einen Pflegegrad hat, kann Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen – sofern er während der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in die Pflegekasse eingezahlt hat. Ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen.

Inhaltsverzeichnis

Was sagt der Pflegegrad aus?

Die Pflegegrade geben Auskunft darüber, wie schwer die Selbstständigkeit deines Angehörigen beeinträchtigt ist. Das geht von Pflegegrad 1 mit „geringen Beeinträchtigungen“ bis Pflegegrad 5 mit „schwersten Beeinträchtigungen“. In welchen Pflegegrad dein Angehöriger eingestuft wird, hängt dabei von festgelegten Kriterien ab. Bewertet werden diese nach einem Punktesystem, welches sowohl körperliche wie auch geistige Beeinträchtigungen erfasst. Sofern der Pflegebedürftige zuhause versorgt wird, entsteht durch die Einstufung ab Pflegegrad 2 der Anspruch auf entweder Pflegesachleistungen oder Pflegegeld.

Wer bekommt wieviel?

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Pflegegrad 1

Wenn dein Angehöriger noch weitestgehend selbstständig und nur in geringem Maß auf Hilfe angewiesen ist, dann hat er mit Pflegegrad 1 zwar keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, aber er bekommt folgende Leistungen:

  • Regelmäßige Beratung
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Zuschuss für altersgerechte Gestaltung des Wohnraumes

Der Entlastungsbetrag (125 Euro pro Monat) kann für Hilfe im Alltag verwendet werden – außerdem speziell im Pflegegrad 1 auch für grundpflegerische Hilfestellung, etwa Duschen oder Baden. Die Beratung seitens eines Pflegeexperten, die bis zu zweimal pro Jahr in Anspruch genommen werden darf, ist auch für dich wichtig. Denn du kannst als pflegender Angehöriger dabei sein. Fachkundige Anleitung ist sehr hilfreich, wenn du dich für deinen Angehörigen zuständig fühlst und ihn bestmöglich unterstützen möchtest. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – das sind beispielsweise Schutzhandschuhe und Desinfektionsmittel – werden bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich (480 Euro im Jahr) von der Pflegekasse übernommen. Die Zuschüsse für altersgerechten Umbau in Höhe von bis zu 4.000 Euro werden gewährt für beispielsweise der Einbau einer altersgerechten Dusche.

Pflegegrad 2 bis 5

Im Folgenden kannst du dir einen schnellen Überblick verschaffen, welche Leistungen beim jeweiligen Pflegegrad von der Pflegekasse übernommen werden. Aber Achtung: Du kannst nicht einfach alle Zahlen in einer Spalte zusammenzählen. Denn es gibt beispielsweise einen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen – und eine Kombination aus beidem. Dabei müssen die Kriterien für die Berechnung beachtet werden. Dasselbe gilt auch, wenn du beispielsweise Verhinderungspflege in Anspruch nimmst: Dabei wird für einen gewissen Zeitraum das Pflegegeld halbiert. Auch Tages-/Nachtpflege und Pflegesachleistungen sind eine Kombinationsvariante. Deshalb: Speziell bei den Leistungen, die miteinander verrechnet werden können, solltest du die Bedingungen genauer kennen. Auch die Kosten für professionelle ambulante Pflegedienste oder Alltagsassistenten sind nicht überall gleich. Behalte das im Hinterkopf, wenn du die Finanzierung speziell für die Pflege zuhause durchrechnest.

Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis 5:

  Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegesachleistungen 689 Euro/Monat 1.298 Euro/Monat 1.612 Euro/Monat 1.995 Euro/Monat
Pflegegeld 316 Euro/Monat 545 Euro/Monat 728 Euro/Monat 901 Euro/Monat
Entlastungsbetrag 125 Euro/Monat (auch bei vollstationärer Unterbringung) 125 Euro/Monat (bei häuslicher Pflege) 125 Euro/Monat (bei häuslicher Pflege) 125 Euro/Monat (bei häuslicher Pflege)
Verhinderungspflege 1.612 Euro/Jahr 1.612 Euro/Jahr 1.612 Euro/Jahr 1.612 Euro/Jahr
Kurzzeitpflege 1.612 Euro/Jahr 1.612 Euro/Jahr 1.612 Euro/Jahr 1.612 Euro/Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 40 Euro/Monat (nicht bei vollstationärer Unterbringung) 40 Euro/Monat (nicht bei vollstationärer Unterbringung) 40 Euro/Monat (nicht bei vollstationärer Unterbringung) 40 Euro/Monat (nicht bei vollstationärer Unterbringung)
Zuschuss altersgerechter Wohnraumumbau 4.000 Euro pro Anpassungsmaßnahme 4.000 Euro pro Anpassungsmaßnahme 4.000 Euro pro Anpassungsmaßnahme 4.000 Euro pro Anpassungsmaßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro/Monat (begrenzt auf 2.500 Euro in Summe) 214 Euro/Monat (begrenzt auf 2.500 Euro in Summe) 214 Euro/Monat (begrenzt auf 2.500 Euro in Summe) 214 Euro/Monat (begrenzt auf 2.500 Euro in Summe)
Tages- und Nachtpflege 689 Euro/Mona 1.298 Euro/Monat 1.612 Euro/Monat 1.995 Euro/Monat
Stationäre Pflege 770 Euro/Monat 1.262 Euro/Monat 1.775 Euro/Monat 2.005 Euro/Monat

Höherstufung oder Herabsetzung des Pflegegrads

Wenn dein Angehöriger in einen bestimmten Pflegegrad eingestuft wurde, dann gilt dieser nicht automatisch für immer und ewig. Eine Rückstufung kann vorkommen – ist in der Praxis aber eher selten angezeigt. Relevant wird das lediglich, wenn schon bei der Einstufung mit einer Verbesserung des Zustandes zu rechnen ist – etwa durch eine Rehabilitationsmaßnahme. Diese Verbesserung muss die Pflegekasse dann allerdings nachweisen. Eine Erhöhung des Pflegerads kann beantragt werden, wenn die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen sich verringert. Manchmal passiert das plötzlich, etwa durch Erkrankung oder einen Unfall. Manchmal geschieht dies auch schleichend. Dann bist du als pflegender Angehöriger gefragt. Denn du kannst erkennen, in welchen Bereichen mehr Hilfe im Alltag benötigt wird. Dafür ist es hilfreich, wenn du dir Veränderungen notierst. So kannst du besser argumentieren, wenn über eine Höherstufung entschieden werden soll.

Dein Angehöriger kann Widerspruch gegen die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad einlegen

Falls die Einstufung nicht zu deiner Zufriedenheit ausgefallen ist, kann dein Angehöriger Widerspruch einlegen. Auch eine Pflegeperson darf das tun oder ein gesetzlich bestellter Betreuer. Dieser Widerspruch muss binnen vier Wochen und unbedingt schriftlich erfolgen. Das Datum des Bescheides gilt als Ausgangspunkt für die Berechnung der vier Wochen, nicht das Datum der Zustellung. Lass dich beim Widerspruch von Fachleuten beraten. Das muss nicht sofort der Rechtsanwalt sein. Auch Pflegestützpunkte sind in solchen Fragen eine gute Anlaufstelle. Wie schon beim Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad gilt auch beim Widerspruch: Wenn du deinen Angehörigen unterstützen möchtest, sei gut vorbereitet. Lies das Gutachten genau durch, mache dir Vermerke, in welchen Punkten du anderer Auffassung bist. Kontrolliere, ob alle ärztlichen Verordnungen und Berichte in das Gutachten eingeflossen sind. Vielleicht lagen euch manche Dokumente zum Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht vor? Dokumentiere, was deiner Ansicht nach in der abschließenden Bewertung zu kurz gekommen ist.

Damit du die Frist von vier Wochen einhalten kannst, genügt fürs Erste der formale Widerspruch. Mit diesem teilst du der Pflegekasse mit, dass du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist und Widerspruch einlegst. Die Feinheiten kannst du danach angehen – denn die Frist ist eingehalten und das verschafft dir etwas Zeit.

Quellen & Hinweise

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-11547
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-fuer-pflegebeduerftige-des-pflegegrades-1.html
https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/pflege/75419/pflegegrad_abgelehnt_wie_kann_man_einen_widerspruch_einlegen?dscc=ok

 

Kommentar von Paul Jusek |

Mein Vater hat sich leider nach dem Schlaganfall nicht mehr ganz erholt und braucht nun konstant Hilfe. Wir haben die Einstufung eines Pflegegrades bereits schriftlich beantragt, aber noch keine Antwort erhalten. Doch nun überlegen wir, wie das mit den Leistungen, die in Ihrem Artikel aufgelistet sind, funktioniert: Sind die abhängig von einem Pflegegrad? Oder kann man die eventuell auch miteinander kombinieren. Denn wir müssen zum Beispiel die Dusche umbauen und er bräuchte einen Rollator. Können mir da die Pflegestützpunkte weiterhelfen?
https://alterix.com/de/pflege/die-pflegegrade-1-bis-5-1142.html

Kommentar von Susanne M. |

Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Vater mittlerweile Leistungen der Pflegekasse erhält.
Der Tabelle in dem Artikel kann man entnehmen, dass es den Zuschuss für den altersgerechten Wohnungsumbau unabhängig vom Pflegegrad gibt. Auch die maximale Höhe dieses Zuschusses – pro Anpassungsmaßnahme! – ist jedes Mal gleich. Das gilt auch für den Entlastungsbetrag und das Budget für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Andere Leistungen wie Pflegesachleistungen, Pflegegeld und der Zuschuss zur stationären Pflege sind vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.
Zum 1. Februar 22 wurden übrigens die Pflegesachleistungen und die Leistungen für die Kurzzeitpflege erhöht.

Quelle:
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflege-2022/

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