Leistungen der Pflegekasse: Pflegesachleistungen und Pflegegeld Haushaltshilfe, Körperpflege und Unterstützung im Alltag

Du bist in Sorge, weil deine Eltern immer schlechter alleine im Alltag zurechtkommen? Bei jedem Besuch fällt dir etwas Neues auf, was so gar nicht geht – etwa vernachlässigte Körperhygiene, Schmutz in allen Ecken, ein leerer Kühlschrank oder Berge schmutziger Wäsche? Du bist jedes Mal damit beschäftigt, die Bude einigermaßen auf Vordermann zu bringen? Du fragst dich, ob es daran liegt, dass deine Mutter sich immer schlechter bücken kann, oder dein Vater zunehmend vergesslich wirkt? Du vermutest, dass sie sich irgendwie durchwurschteln, obwohl sie eigentlich körperlich schon stark eingeschränkt sind? Auch, wenn manche es ungern zugeben: Wer seinen Alltag nicht mehr alleine managen kann, dem hilft die Einstufung in einen Pflegegrad. Denn damit entsteht der Anspruch auf sogenannte „Pflegesachleistungen“. Diese ermöglichen professionelle Unterstützung im Alltag, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst oder die örtliche Nachbarschaftshilfe und andere zugelassene soziale Dienste.

Inhaltsverzeichnis

Geld wird nicht ausbezahlt

Je nach Pflegegrad übernimmt dann die Pflegekasse die Kosten für die Pflegesachleistungen bis zu einem festgelegten Maximalbetrag. Allerdings nur für bei der Kasse zugelassene Pflegedienste oder Einzelpersonen. Denn: Das Geld, welches deinem Angehörigen bei Einstufung in einen Pflegegrad für Pflegesachleistungen zusteht, wird nicht ausbezahlt. Die Abrechnung erledigt der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse. Hierin liegt der Unterschied zum Pflegegeld, welches direkt ausbezahlt wird, wenn ein Angehöriger die häusliche Pflege selbst stemmt.

Was genau sind Pflegesachleistungen?

Das Budget, welches dein Angehöriger durch die Einstufung in einen Pflegegrad zur Verfügung hat, darf nur für ganz bestimmte Hilfsleistungen ausgegeben werden. Das sind neben sogenannten „körperbezogenen Pflegemaßnahmen“, der sogenannten „Grundpflege“ auch Hilfen bei der Haushaltsführung und sogenannte „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse bis zu einem festgelegten Betrag, der sich aus dem Pflegegrad ergibt. Natürlich bedeutet das, dass nicht jeder mit ein paar kleinen Defiziten einfach so vollumfänglich zuhause betreut werden kann. Jeder, der einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellt, wird zunächst begutachtet und nach festgelegten Kriterien bewertet.

Helfen lassen können sich Pflegebedürftige beispielsweise bei Dingen wie 

  • Duschen, Kämmen und Zähneputzen
  • Einkaufen, Kochen und Essen
  • Positionswechsel im Bett, Umsetzen vom Bett in den Lieblingssessel oder Treppensteigen, sofern zuhause mehrere Stockwerke vorhanden sind;
  • Toilettengang
  • Bewegung außer Haus im Sinne von Spazierengehen, Begleitung zum Friedhof oder zu Veranstaltungen und Freunden
  • Aufräumen und Putzen oder Wäsche waschen 

Auch bei der Bewältigung finanzieller Angelegenheiten oder Behördengängen kann Hilfe in Anspruch genommen werden. Zudem gibt es die Möglichkeit, einfach eine Beaufsichtigung zu bekommen, wenn beispielsweise dein Angehöriger zunehmend verängstigt oder verwirrt ist oder gar gefährliche Dinge anstellen würde, wenn niemand im Hause ist. Dabei kann es auch einfach um Beschäftigung gehen, die die geistigen Fähigkeiten wachhalten sollen – etwa Spiele spielen oder schlicht für anderweitige Unterhaltung und etwas Abwechslung sorgen.

Pflegesachleistungen: So hoch ist der Anspruch

  Pflegegrad
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Pflegegrad
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Pflegegrad
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Pflegesachleistung (monatlich) 0 Euro 689 Euro 1.298 Euro/Monat 1.612 Euro/Monat 1.995 Euro/Monat
Wichtig

Nicht ausgeschöpfte Beträge kannst du mit dem Pflegegeld kombinieren. Wenn anstelle eines Pflegedienstes Familienangehörige oder Nachbarn die häusliche Pflege übernehmen, gibt es den Anspruch auf dieses Pflegegeld. Es wird direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen.[nbsp

Wer bekommt eigentlich Pflegegeld?

Wenn du oder jemand aus der Nachbarschaft die Pflege deines Angehörigen übernehmen, dann wird Pflegegeld von der Pflegeversicherung gezahlt. Pflegegeld gibt es ausschließlich für Pflegebedürftige, die zuhause betreut werden. Es wird nicht ausbezahlt an Pflegebedürftige, die stationär in Einrichtungen wie etwa in einem Altenheim oder einem Seniorenstift untergebracht sind, die einen Rahmenvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Ausnahmen sind bestimmte andere stationäre Unterbringungsformen, bei denen mit dem Pflegegeld die Unterbringung bezahlt wird – etwa in einer speziellen Wohngemeinschaft.

Die Pflegekasse zahlt dieses Geld nicht an den Pflegenden, sondern direkt an den Pflegebedürftigen aus. Er allein verfügt über dieses Geld. Es kann als eine Art Anerkennung an diejenigen weitergegeben werden, der sich um ihn kümmert. Denn es ist dafür gedacht, die Pflege zuhause sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass er mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Bei der Einstufung in einen Pflegegrad kannst du überlegen, ob du oder ein Nachbar sich um die Pflege kümmern wollen – oder ob ein professioneller Dienstleister das übernehmen sollte.

Wie viel Pflegegeld wird gezahlt?

Gestaffelt nach Pflegegrad werden folgende Beträge monatlich ausbezahlt:

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro

Dieses Pflegegeld ist niedriger, als das monatliche Budget für die sogenannten „Pflegesachleistungen“, auf die ein Pflegebedürftiger bei einem entsprechenden Pflegegrad Anspruch hat. Das liegt daran, dass die Pflegesachleistungen von professionellen Dienstleistern erbracht und direkt mit der Kasse abgerechnet werden.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden

Wenn dein Angehöriger Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, bekommt er kein Pflegegeld – es sei denn, er schöpft den ihm zustehenden Betrag für diese professionelle Hilfe durch ambulante Pflegedienste oder andere zugelassene Anbieter nicht voll aus. Dann kann er sich anteilig noch Pflegegeld ausbezahlen lassen. Das nennt sich dann Kombinationsleistung. Diese muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wenn dein Angehöriger beispielsweise in den Pflegegrad 3 eingestuft wurde, dann hat er Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Wenn er nun aber maximal 60 Prozent davon verbraucht (778,80 Euro), dann kann er sich zusätzlich 40 Prozent des Pflegegeldes (in diesem Rechenbeispiel 218 Euro) ausbezahlen lassen. Mittels eines Kostenvoranschlags des Pflegedienstes lässt sich schnell feststellen, ob die Pflegesachleistungen wirklich voll ausgenutzt werden. Wenn nicht, dann kann dein Angehöriger die Kombinationspflege beantragen.

Ohne Beratung gibt es kein Pflegegeld

Regelmäßige Beratungsbesuche sind für Pflegegeldempfänger Pflicht. In der Regel übernehmen diese Hausbesuche zugelassene Pflegedienste. Sie machen sich ein Bild von der Pflegesituation vor Ort und geben dir bei Bedarf unterstützende Ratschläge, damit du als pflegender Angehöriger die Situation optimal managen kannst. Wenn dein Angehöriger in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wurde, dann ist ein Beratungsbesuch alle sechs Monate verpflichtend. Bei den Pflegegraden 4 und 5 schaut alle drei Monate jemand nach dem Rechten.  Die Kosten für diesen Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse.

Wusstest du schon?

Bei einem längeren Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt entfällt das Pflegegeld ab der fünften Woche. Sobald dein Angehöriger wieder zuhause betreut wird, geht die Zahlung weiter.

Ist dein Angehöriger vorübergehend in einer Kurzzeitpflege untergebracht, gibt es acht Wochen lang 50 Prozent des Pflegegeldes. Bei der sogenannten Verhinderungspflege – wenn als du als pflegender Angehöriger einmal Urlaub machst oder anderweitig vorübergehend verhindert bist, wird sechs Wochen lang das Pflegegeld weitergezahlt.

Wenn dein Angehöriger verstirbt, endet die Zahlung des Pflegegelds zum Monatsende.

Wie steht es bei Beamten und Privatversicherten?

Details zu speziellen Regelungen für Beamte und Privatversicherte gibt es hier: [1], [2]

Tipp

Das Bundesgesundheitsministerium bietet online einen sogenannten „Pflegeleistungs-Helfer" an [3]. Dort kannst du mit ein paar Klicks herausfinden, welche Leistungen der Pflegekasse du kombinieren kannst und welche Ansprüche du vielleicht noch optimaler nutzen kannst. Wenn das Budget aus den Pflegesachleistungen beziehungsweise aus der Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld nicht ausreicht, gibt es außerdem noch den sogenannten Entlastungsbetrag.

Der Entlastungsbetrag: Zusätzliches Budget für Hilfe im Alltag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht jedem Pflegebedürftigen zu, der zuhause gepflegt wird und in einen Pflegegrad eingestuft wurde. Wenn du als pflegender Angehöriger feststellst, dass das Budget der Pflegesachleistungen nicht ausreicht, kann der Entlastungsbetrag helfen. Denn er ermöglicht zusätzliche Unterstützung im Alltag, allerdings mit dem Fokus auf Hilfe bei Betreuung und Haushaltsführung. Das Geld für die Haushaltshilfe musst du vorstrecken und später die Rechnungen bei der Kasse einreichen.

Was darf mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden? Den Entlastungsbetrag darf dein Angehöriger dazu verwenden, bestimmte Leistungen mitzufinanzieren. Dazu gehören Kosten für

  • teilstationäre Pflege
  • vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege, zum Beispiel in einem Altenheim oder Seniorenstift
  • zugelassene Pflegedienste: Dabei musst du beachten: Nur wenn dein Angehöriger lediglich in Pflegegrad 1 eingestuft wurde, darf der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen durch einen Pflegedienst genutzt werden. Ansonsten (bei Pflegegrad 2 bis 5) ist der Einsatz des Entlastungsbetrags nur für Hilfe bei Betreuung und Haushaltsführung gestattet.
  • anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag: Dabei ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, welche Angebote anerkannt werden. Deshalb solltest du dich dabei vorab bei deiner Pflegekasse informieren. Das sind per Definition des Bundesgesundheitsministeriums beispielsweise Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte, Helfer zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Tagesbetreuung, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste sowie Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter.
Wusstest du schon?

Wenn dein Angehöriger in einem Monat den Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig ausnutzt, verfällt dieser nicht direkt. Der Restbetrag summiert sich über einen bestimmten Zeitraum auf: Was bis Ende des Kalenderjahres nicht verbraucht wird, kann noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Das kann wichtig werden, wenn du beispielsweise einmal Urlaub machen willst und für deinen Angehörigen Verhinderungspflege und zusätzlich mehr Hilfe von Dritten benötigst. Denn auch dafür kann das Budget des Entlastungsbetrags gespart werden.

Abtretungserklärung: Das musst du beachten

Der Vorteil der Abtretungserklärung ist für dich, dass du keine Rechnungen sammeln und einreichen musst. Der Nachteil ist: Die Abtretungserklärung ist nur sinnvoll, wenn du nur einen Anbieter damit zur Abrechnung bevollmächtigst. Denn: Sobald mehrere Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen, ist im Fall einer Budgetüberschreitung nicht klar, wessen Rechnung jetzt von der Kasse beglichen werden soll: die vom ambulanten Pflegedienst oder die von der Nachbarschaftshilfe? Die von der selbstständigen Demenzbetreuerin oder die vom Alltagsbegleiter? Am Ende wird dir im schlimmsten Fall privat eine Rechnung ins Haus flattern – und du hattest damit so gar nicht gerechnet, weil du dich aufgrund der Abtretungserklärung für alle Dienstleister aus dem Schneider wähntest und dir keine Gedanken mehr über die Kosten gemacht hast.

Aktueller Stand des Budgets kann jederzeit erfragt werden

Deshalb: Um aus der Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag einen Vorteil zu ziehen, erteile sie nur einem Dienstleister. Dieser hat dann das Budget im Blick und kann es deinen Bedürfnissen entsprechend nutzen. Dafür ist es natürlich notwendig, dass du dem Dienstleister vertraust – was in einem so sensiblen Bereich wie der Pflege grundsätzlich von Vorteil ist. Unseriöse Anbieter könnten aber mit der Abtretungserklärung Leistungen zulasten deines Budgets abrechnen, die sie nicht erbringen. Wenn du dir unsicher bist, kannst du auch bei erteilter Abtretungserklärung jederzeit den Budgetstand bei der Pflegeversicherung erfragen – aber auch hier gilt wieder: Erfasst sind in dieser Auskunft dann nur die bereits bis zum Zeitpunkt deines Anrufs gestellten Rechnungen.

Kosten für Pflegesachleistungen sind nicht überall gleich

Obwohl bundesweit jeder Pflegebedürftige je nach Pflegegrad denselben Betrag für Pflegesachleistungen zur Verfügung hat: Die Preise sind bei verschiedenen Anbietern unterschiedlich. Wenn du zum Beispiel Preislisten von zwei Pflegediensten vergleichst, dann kostet eine sogenannte „Große Toilette“ beim einen Anbieter 31 Euro, beim anderen aber 35 Euro. In Konsequenz heißt das, dass du unter dem Strich beim teuren Anbieter weniger Leistung für das gedeckelte Budget bekommst. Theoretisch kannst du also die Preislisten von zwei Pflegediensten nebeneinanderlegen und den günstigeren wählen. Praktisch bleibt dir aber womöglich keine Wahl, weil die Kapazitäten von ambulanten Pflegediensten vor Ort sehr unterschiedlich und oft begrenzt sind.

Die Preisunterschiede sind übrigens darin begründet, dass ambulante Pflegedienste in verschiedenen Verbänden organisiert sind, die unterschiedliche Vergütungen mit den Pflegekassen ausgehandelt haben. Außerdem spielen die Personalkosten eine Rolle, die sich von Bundesland zu Bundesland auch sehr unterscheiden. Insofern ist ein höherer Preis kein Hinweis darauf, dass ein Pflegedienst sich bereichern will.

Tipp

Mit dem Pflegeleistungshelfer des Bundesgesundheitsministeriums [4] kannst du mit ein paar Klicks sehen, welche Leistungen der Pflegekasse deinem Angehörigen zustehen.

Quellen & Hinweise

[1] https://www.beihilferatgeber.de/service/faq/beihilfe-fuer-leistungen-in-der-pflege
[2] https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/private-pflegepflichtversicherung.pdb.pdf
[3] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html
[4] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html
https://aok-pfiff.de/leistungen-der-pflegeversicherung/der-entlastungsbetrag
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/wofuer-sie-in-der-pflege-entlastungsleistungen-nutzen-koennen-13449
https://www.aok.de/pk/bw/inhalt/pflicht-fuer-haeusliche-beratungsbesuche-fuer-pflegegeldempfaenger-ausgesetzt-2/
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

Kommentar von Victoria Joseki |

Die Frau, die meine Eltern schon seit Jahren im Haushalt unterstützt kam letzte Woche auf mich zu und fragte, ob meine Eltern, bzw. meine Mutter, die im Rollstuhl sitzt Pflege beantragen könnte, denn dann gäbe es Pflegesachleistungen. Aber mir ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen nicht ganz klar: Beinhaltet das erste nicht auch die Sachleistungen oder ist das eher so zu sehen wie eine Art Gehalt für die Person, die die Pflege übernimmt. Und wenn die Kasse das Pflegegeld nur an den Bedürftigen ausbezahlt, wie kommt es dann zu dem Pflegenden, wenn der Bedürftige zum Beispiel an Demenz oder so erkrankt ist?
https://alterix.com/de/pflege/pflegegeld-und-pflegesachleistungen-1143.html

Kommentar von Susanne M. |

Es gibt da zwei wesentliche Unterschiede:
1. die Höhe des Betrages, den die Pflegekasse zahlt
2. den Empfänger der Leistungen
Als Pflegesachleistungen werden die Tätigkeiten bezeichnet, die von einem ambulanten Pflegedienst oder Sozialdienst erbracht werden. Diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Das Pflegegeld hingegen wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser beispielsweise einen Verwandten, der ihm beispielsweise im Haushalt hilft, bezahlen kann.
Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung haben in der Regel einen gesetzlichen Betreuer oder Bevollmächtigten. Dieser ist u. a. für die Geldangelegenheiten der betreuten Person zuständig und somit auch dafür, dass das Pflegegeld an den Pflegenden ausgezahlt wird.

Quellen:
https://pflegegeldantrag.com/pflegegeld-bei-demenz/
https://www.pflege.de/krankheiten/demenz/hilfe/rechtliches/

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