Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Nur wenige Menschen denken rechtzeitig an eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Der Gedanke daran kommt meist auf, wenn ein naher Angehöriger oder Freunde in eine entsprechende Situation kommen. Du willst nun vorsorgen und stehst plötzlich vor Fachbegriffen, die Dir zuvor nie begegnet sind. Dieser Beitrag hilft Dir, den Sachverhalt zu verstehen.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Betreuungsverfügung?
In der Betreuungsverfügung legst Du fest, wer Dich betreuen soll beziehungsweise wen Du auf keinen Fall als Betreuer haben willst. Du kannst also schreiben, dass Du wünschst, von Herrn Müller betreut zu werden und auf keinen Fall eine Betreuung durch Frau Maier erfolgen soll. Sobald ein Betreuer erforderlich ist, entscheidet er für Dich. Du kannst seine Entscheidungen also nicht beeinflussen.
Form und Inhalt
Es gibt keinerlei Vorschriften über die Form und den Inhalt eine Betreuungsverfügung. Ein Schreiben, das Dir eindeutig zugeordnet werden kann, mit folgendem Inhalt reicht aus:
„Ich will von Herrn Müller (genaue Daten) betreut werden, aber auf keinen Fall von Frau Maier (genaue Daten)“
Dies setzt natürlich voraus, dass Herr Müller Deine Wünsche genau kennt. Sinnvoller ist, wenn Du genau festlegst, wie Du betreut werden möchtest; je genauer, desto besser. Erwähne, wo und wie Du wohnen willst und welche medizinischen Eingriffe du erlaubst. Auch ganz profane alltäglich Dinge kannst Du nennen, beispielsweise, dass Patenkinder zu Weihnachten ein Geschenk erhalten sollen oder wie das Grab des verstorbenen Lebensgefährten zu pflegen ist.
Damit deutlich zu erkennen ist, dass eine Betreuungsverfügung gelten soll, sind Unterschrift, Ort und Datum wichtig. Anders als bei einem Testament gibt es keine Verpflichtung, das Schriftstück handschriftlich zu verfassen. Für die Betreuungsverfügung ist kein Notar erforderlich, auch dann nicht, wenn über Grundbesitz zu entscheiden ist.
Letztendlich entscheidet aber der Betreuer, ob er Deinen Wünschen nachkommt.
Geschäftsfähigkeit
Bei Vollmachten und Testamenten steht immer auch die Frage der Geschäftsfähigkeit im Raum. Betreuungsvollmachten kannst Du auch dann aussprechen, wenn Du nicht mehr in der Lage bist, selbstständig Rechtsgeschäfte auszuüben. Das hat einen guten Grund, denn eine derartige Verfügung wird immer vom Betreuungsgericht überprüft.
Wann beginnt die Betreuung?
Sobald Zweifel an Deiner Geschäftsfähigkeit bestehen, kann jeder, dem dies auffällt, das Betreuungsgericht anrufen. Meist sind es nahe Angehörige. Du kannst aber auch selbst um eine Betreuung bitten. Das Gericht prüft, ob und für welche Belange eine Betreuung erforderlich ist. Es muss sich nicht nach Deinen Wünschen richten, kann aber beispielsweise nicht die unerwünschte Frau Maier als Betreuerin einsetzen. Die Richter sind allerdings nicht verpflichtet, Herrn Müller als Betreuer zu wählen.
Die Gerichte prüfen grundsätzlich die Eignung einer Person als Betreuer. Möglich ist beispielsweise, dass die Richter zu dem Schluss kommen, Herrn Müller nur über Wohnsituation und medizinische Behandlungen entscheidet zu lassen, aber eine andere Person bestimmt über den Grundbesitz. Während der gesamten Betreuung überwacht das Gericht, ob der Betreuer in Deinem Sinn handelt.
Die Trennung von Vermögensverwaltung und Gesundheitsvorsorge ist weitgehend üblich, um sicher zu sein, dass ein Betreuer keinen Vermögensvorteil erlangt, wenn er beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. Eine bereits erteilte Patientenvollmacht oder Patientenverfügung bleibt in der Regel weiter bestehen.
Was bedeutet Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht ist ein Vertrag. Du legst als Vollmachtgeber fest, wer als Bevollmächtigter für Dich entscheiden soll.
Form und Inhalt
Da es sich um einen Vertrag handelt, sind bestimmte Regeln einzuhalten:
- Verträge bedürfen normalerweise nicht der Schriftform. Da Du aber vermutlich den Vertragsinhalt nicht bestätigen kannst, solltest Du einen rechtssicheren Vertrag verfassen. Das heißt, Du musst Ort, Datum, die vollständigen Namen (Vor- und Nachnamen), Adressen und Geburtsdaten beider Vertragspartner nennen. Beide müssen außerdem den Vertrag unterschreiben. Das gilt für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
- Du kannst dem Bevollmächtigten das Recht geben, alles zu entscheiden, also eine Generalvollmacht ohne Notar Möglich ist auch eine allgemeine Vorsorgevollmacht nur für einen Teil der Rechtsgeschäfte zu erteilen.
- Wenn der Vollmachtnehmer auch über Grundbesitz entscheiden soll, reicht keine Vollmacht ohne Notar. Du musst zumindest diesen Teil der Vollmacht von einem Notar beurkunden lassen.
- Für Bankgeschäfte ist in der Regel eine Vollmacht, die bei der Bank hinterlegt wird erforderlich. Erkundige Dich daher bei der Bank, was zu beachten ist.
Eine Vorsorgevollmacht als Formular oder eine Vorsorgevollmacht-Vorlage schützt vor Formfehlern bei der Vertragsgestaltung. Aber auch die besten Vorsorgevollmacht-Vordrucke sind allgemein gehalten. Sie passen daher oft nicht auf Deine individuelle Situation. Eine Beratung mit einem Rechtsanwalt oder Notar ist daher sinnvoll.
Geschäftsfähigkeit
Auch hier spielt die Tatsache, dass eine Vorsorgevollmacht rechtlich gesehen ein Vertrag ist, eine Rolle. Aus diesem Grund können nur geschäftsfähige Personen eine Vollmacht ausstellen. Da besonders bei sehr betagten Menschen und solchen, die eine Krankheit haben, die das Gehirn betrifft, oft Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufkommen, solltest Du die Vollmacht bei einem Notar verfassen. Dieser bestätigt, dass Du im Vollbesitz Deiner geistigen Kräfte bist. Die Notargebühren für eine Vorsorgevollmacht hängen vom Umfang seiner Tätigkeit ab. Für das Beglaubigen einer Unterschrift fallen etwa 20 bis 100 Euro an. Die Kosten einer Beurkundung legt die Gebührenordnung der Notare fest. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro sind etwa 200 Euro zu bezahlen.
Wann darf der Bevollmächtigte handeln?
Du legst fest, für welche Fälle die Vollmacht gelten soll, beispielsweise wenn Du im Koma liegst oder nicht mehr in der Lage bist, selbstständig zu entscheiden. Anders als bei der Betreuungsverfügung prüft niemand nach, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Ein Missbrauch ist daher möglich.
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Eine Generalvollmacht ist über den Tod hinaus möglich. Juristen unterscheiden zwischen
- Vollmacht bis zum Tod: Dies ist die übliche Vollmacht, wenn Du nicht ausdrücklich erwähnst, dass sie auch nach Deinem Tod gelten soll.
- Transmortaler Vollmacht: Sie beginnt bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und bleibt nach dem Ableben bestehen
- Postmortale Vollmacht: Die Vollmacht beginnt mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dies ist eine Alternative zur Erbschaft, die nicht an die Regelungen des Erbrechts gebunden ist.
Du kannst eine Vollmacht jederzeit widerrufen, es sei denn, sie wurde ausdrücklich als unwiderruflich ausgestellt. Im Fall einer Vollmacht über den Tod hinaus kann jeder Erbe für sich ohne Wirkung auf die Miterben eine widerrufliche Vollmacht widerrufen. Einer unwiderruflichen Generalvollmacht können Erben ebenfalls im Erbfall widersprechen, aber keiner unwiderruflichen Teilvollmacht.
Wichtig: Der Widerruf ist, wie Juristen es nennen, eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Er wird daher erst wirksam, wenn er dem Bevollmächtigten zugegangen ist. Nur geschäftsfähige Vollmachtgeber können einen wirksamen Widerruf aussprechen.
Gegenüberstellung Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung | Vorsorgevollmacht | |
---|---|---|
Form | keine | Ort, Datum, die vollständigen Namen (Vor- und Nachnamen), Adressen und Geburtsdaten beider Vertragspartner und Unterschriften sind erforderlich. |
Inhalt | Keine Vorschriften, aber Wünsche sollten detailliert dargelegt werden. | Genaue Festlegung, welche Entscheidungen zu treffen sind. |
Geschäftsfähigkeit | Nicht erforderlich | Erforderlich, sinnvoll Notar einzubeziehen |
Gültigkeit | Beginnt sobald eine Betreuung nach § 1896 BGB festgestellt ist und das Gericht den Betreuer eingesetzt hat. | Wird im Vertrag festgelegt. |
Widerruf | Jederzeit vor dem Einsetzen der Betreuung möglich. Im Betreuungsfall entscheidet das Gericht über den Betreuer. | Möglich bei widerrufbaren Vollmachten und bei Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers |
Bei einer Betreuungsverfügung trifft letztendlich das Betreuungsgericht die Entscheidung, inwieweit dein Wille beachtet wird. Es überwacht auch, dass der Betreuer in Deinem Sinn handelt. Das gibt Dir die Sicherheit, dass niemand gegen Deine Interessen handelt. Die Betreuung endet mit Deinem Tod, danach gilt das Erbrecht.
Bei einer Vorsorgevollmacht legst Du in eigenem Ermessen fest, wer was für Dich regeln darf. Du kannst aber nur im begrenzten Maße auf die Entscheidungen des Bevollmächtigten einwirken. Da ihn niemand überwacht, ist ein Missbrauch möglich. Ferner hast Du die Möglichkeit, Verfügungen nach Deinem Ableben zu treffen, die Erben nicht aufgeben können.
Quellen
https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/rechte/betreuungsverfuegung.php
https://vorsorge-verfuegungen.de/vorsorgeverfuegungen-2/
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/alter/pflege/patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht
https://atas-law.net/rechtsanwalt-berlin-erbrecht/vorsorgeverfuegungen/
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=34
Kommentar von Mona Jasek |
Bei mir wurde letzte Woche Alzheimer im Anfangsstadium festgestellt und nachdem sich der Schock jetzt gelegt hat, möchte ich nun alles in einer Betreuungsvollmacht regeln. Wenn keine Form erforderlich ist, wie Sie schreiben, wo hebe ich die denn dann am besten auf? Damit kein Missbrauch entstehen kann und ich genau auf die Art betreut werde, die ich es mir wünschen würde. Gibt es ein Zentralregister wie bei den Testamenten oder kann ich das einfach bei mir zu Hause bei den Dokumenten aufbewahren? Ist es sinnvoll, dass der Betreuer mitunterschreibt oder muss er das vielleicht auch?
Kommentar von Susanne M. |
Klar obliegt es dem Betreuungsgericht, deinen Betreuer zu überwachen. Doch bietet es gleichzeitig auch eine Garantie, dass dieser stets in deinem Sinne handelt? Tatsächlich ist im BGB lediglich festgehalten, dass er "…dem Betreuungsgericht auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Art und Weise, wie er die Betreuung führt, erteilen (§ 1839 BGB)" muss. Doch wie oft ist "jederzeit"?
Es gibt tatsächlich die Möglichkeit, deine Betreuungsverfügung zu registrieren, nämlich beim zentralen Vorsorgeregister. Dasselbe gilt auch für die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Letztere finde ich persönlich sehr wichtig, z. B. wenn es um die Entscheidung über den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen geht.
Quelle:
https://www.vorsorgeregister.de/
Kommentar von Samira |
Bei der Patientenverfügung geht es darum, was medizinisch gemacht werden soll, wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist. Also ob beispielsweise eine künstliche Ernährung erfolgen soll, wenn man nicht mehr selbst essen kann.
Bei der Betreuungsverfügung wird vorab ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, der handeln kann, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Das betrifft vor allem rechtliche, verwaltungstechnische und finanzielle Fragen. Aber auch den medizinischen Bereich.
Jede Person, die volljährig ist. Oft Kinder oder Ehepartner. Wer keine Betreuungsverfügung hat, der bekommt einen Betreuer vom Gericht bestellt. Wenn Angehörige sich nicht einig sind, kann auch eine fremde Person bestellt werden.
Eine Vorsorgevollmacht wäre eine Alternative zur Betreuungsverfügung, dann kann der Inhaber der Vollmacht entscheiden und man braucht keine Gerichtsentscheidung.